Kompasstest Baden-Württemberg

Voraussetzung für die Aufnahme eines Schülers in das Gymnasium ist gem. § 88 Abs. 3 SchG BW i.V.m § 3 Aufnahmeverordnung BW die erfolgreiche Teilnahme an der zentralen Kompetenzmessung in Klasse 4, indem die dort gezeigten Leistungen erwarten lassen, dass den Anforderungen des am Gymnasium oder an der Gemeinschaftsschule zur Hochschulreife führenden Niveaus E entsprochen wird.

Teilnahme am Kompasstest

Gem. § 6 Aufnahmeverordnung sind alle Schülerinnen der Klasse 4 verpflichtet, an der zentralen Kompetenzmessung teilzunehmen, es sei denn diese werden zieldifferent unterrichtet (d.h. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lernen oder geistige Entwicklung).

Die Kompetenzmessung besteht jeweils aus einer zentral gestellten Arbeit in den Fächern Deutsch und Mathematik, die vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg auf Grundlage des Bildungsplans für die Klasse 4 der Grundschule landeseinheitlich bereitgestellt werden.

Die zentralen Arbeiten werden von der das jeweilige Fach unterrichtenden Lehrkraft nach den vom Institut für Bildungsanalysen vorgegebenen Korrekturrichtlinien korrigiert und bewertet, d.h. die Klausuren werden nicht nur zentral erstellt, sondern auch anhand einer Musterlösung korrigiert.

Den Gymnasialzugang erhält, wenn der Notendurchschnitt mindestens 2,5 beträgt und weder in Mathematik noch Deutsch eine schlechtere Einzelnote als 3,0 erzielt wurde.

Darüber hinaus werden bei der zentralen Kompetenzmessung überfachliche Kompetenzen erfasst, die allerdings auf diese Säule des Aufnahmeverfahrens keine Auswirkung haben, sondern nur in die pädagogische Gesamtwürdigung für die Grundschulempfehlung einfließen.

Der Kompasstest im Schuljahr 2024/2025 wurde weitläufig als zu schwer eingeschätzt. Das Hauptproblem bestand darin, dass überhaupt keine Vorbereitung stattfand und viele Schüler über ihnen unbekannte Themen und einen sehr engen Zeitrahmen klagten.

Insofern wird der Kompasstest zumindest für das Schuljahr 2024/2025 keinen repräsentativen Rahmen abbilden.

Ob es in den Folgejahren besser wird, bleibt abzuwarten. Fakt ist, dass recht früh im vierten Schuljahr Kompetenzen abgefragt werden, die nicht jede Schule in dem Umfang bereits durchgenommen hat und dass die Kinder solche Tests auch nicht gewohnt sind. Insofern steht zu befürchten, dass weiterhin keine realistische Einschätzung über den Kompasstest erfolgen wird.

Rechtsmittel gegen den Kompasstest

Natürlich kann man gegen den Kompasstest auch Rechtsmittel einlegen. Es wird abzuwarten bleiben, in welcher Form dies geschieht. Nach alter Rechtslage der vormals verbindlichen Grundschulempfehlung wurde das Aufnahmeverfahren als gestuftes Verfahren qualifiziert, so dass die ersten Stufen des Aufnahmeverfahrens noch nicht als Verwaltungsakt erachtet wurden. Nach dieser Auffassung müsste man folgerichtig auch ein Rechtsmittel gegen den Kompasstest nicht als Widerspruchsverfahren angesehen, müsste es aber zumindest als Beschwerde bearbeiten. Im Grunde ist dies kein akademisches Problem, da der Kompasstest juristisch in Frage gestellt werden kann und die Schulämter sich damit auseinandersetzen müssen, sei es als Beschwerde oder als Widerspruchsverfahren.

Beim Kompasstest kann man natürlich generell den Umfang und Inhalt in Frage stellen, wobei dies erfahrungsgemäß ein schwieriges Unterfangen ist, da der Kompasstest ja zentral erstellt wurde und Schulämter dann nicht einräumen werden, dass etwas zu schwer war…

Zudem können natürlich die eigenen Ergebnisse hinterfragt werden. Hierfür kann man Akteneinsicht beantragen und eine Überprüfung vornehmen. Ich kann Ihnen hierzu auch Lehrer vermitteln, die den Kompasstest für Sie überprüfen. Insgesamt macht dies natürlich nur dann Sinn, wenn die Ergebnisse so knapp sind, dass man eine Chance sieht.

Info

Ich habe noch Fragen zum Kompasstest BW

Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne in ganz Baden-Württemberg übernehmen.

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