Grundschulempfehlung Baden-Württemberg
Eine weitere Möglichkeit für den Besuch eines Gymnasiums ist die entsprechende Grundschulempfehlung in Form einer Gymnasialempfehlung als Ergebnis der pädagogischen Gesamtwürdigung der Klassenkonferenz (§ 88 Abs. 3 SchG BW i.V.m. § 3 Aufnahmeverordnung BW).
Grundschulempfehlung in Form Gymnasialempfehlung durch die Klassenkonferenz
Am Ende des ersten Schulhalbjahres der Klasse 4 (spätestens bis zum 10. Februar) muss ein Beschluss der Klassenkonferenz ergehen. D.h. nicht nur der Klassenlehrer, nicht nur die die Fächer Mathematik/Deutsch unterrichtenden Lehrer, sondern alle unterrichtenden Lehrer unter Einbeziehung der Schulleitung sind entscheidungsbefugt. Der Schulleiter ist stimmberechtigter Vorsitzender der Klassenkonferenz. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
Grundlage der Grundschulempfehlung ist eine „pädagogische Gesamtwürdigung“
- der gezeigten schulischen Leistungen
- und eine Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen unter Berücksichtigung der Kompetenzmessung.
Die pädagogische Gesamtwürdigung orientiert sich dabei prognostisch an den Anforderungen der weiterführenden Schularten und ihren Niveaustufen.
- Das grundlegende Niveau (Niveau G) führt zum Hauptschulabschluss,
- das mittlere Niveau (Niveau M) zum Realschulabschluss,
- das erweiterte Niveau (Niveau E) zur Hochschulreife (Abitur).
Hinsichtlich der Kategorie „schulische Leistungen“ sind dabei nach wie vor die Fächer Deutsch und Mathematik maßgebend, wobei für eine Gymnasialempfehlung „in der Regel“ ein Schnitt von 2,5 oder besser erwartet wird und keines dieser Fächer schlechter als mit der Note befriedigend (3,0) bewertet worden ist. D.h. schlechtere Noten sind kein KO-Kriterium, sondern können auch anderweitig kompensiert werden, wie dies auch bisher schon der Fall war.
Des Weiteren sind auch die Noten der weiteren Fächer als Teil der schulischen Leistungen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Kategorie der „überfachlichen Kompetenzen“ gibt es keine Konkretisierungen in der Aufnahmeverordnung. Insofern wird man weiterhin auf seit jeher bei der Grundschulempfehlung herangezogene Kriterien wie das „Lern- und Arbeitsverhalten“ sowie die „schulische Entwicklung“ abstellen müssen.
Die Einschätzung der Klassenkonferenz soll hierbei auf differenzierten kontinuierlichen Beobachtungen des Kindes durch die Lehrkräfte sowie der überfachlichen Erkenntnisse bei der Kompetenzmessung beruhen. Im Ergebnis heißt dies, dass maßgebend das Auftreten des Kindes während des 4. Schuljahres sein wird. Die Kompetenzmessung ist ja nur ein einziger Test und ich wüsste nicht, welche relevanten überfachlichen Beobachtungen man hieraus gewonnen soll.
Insgesamt spielen demnach zahleiche Faktoren in die pädagogische Gesamtwürdigung und damit in die Entscheidung hinein, ob diese eine Prognose begründen, dass das Kind künftig auf Level E beschult werden kann:
- Die Noten in Deutsch und Mathematik,
- die sonstigen Noten,
- das Lern- und Arbeitsverhalten,
- die schulische Entwicklung.
Es gibt also eine breite Argumentations- und Diskussionsgrundlage hinsichtlich derer ich Sie aufgrund meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht natürlich gerne unterstützen kann!
Grundschulempfehlung – rechtliche Möglichkeiten
Die größten Chancen hat man bei schulischen Entscheidungen immer, wenn man diese pro-aktiv mitsteuert. Ist eine Entscheidung erst einmal ergangen, tun sich Lehrer immer deutlich schwerer, diese wieder rückgängig zu machen.
Insofern rate ich dazu, bereits vor der Klassenkonferenz zur Grundschulempfehlung seine Interessen zu wahren, die Noten transparent zu machen und die überfachlichen Fähigkeiten des Kindes zu diskutieren.
Natürlich kann ich Sie hierbei gerne beratend unterstützen oder den ganzen Fall übernehmen. Es ist auch für mich als Anwalt für Schulrecht deutlich einfacher, Dinge vorab zu gestalten, zumal Schulen die Tendenz haben, bei der pädagogischen Gesamtwürdigung wichtige Aspekte außen vor zu lassen. Aus meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht und zahlreiche Mandate im Bereich der Grundschulempfehlung kenne ich viele Argumente, die man zusätzlich anführen kann, die dann regulierend auf die pädagogische Gesamtwürdigung einwirken.
Dies gilt auch unter dem Aspekt, dass schlussendlich die Klassenkonferenz entscheidet, d.h. mit einer professionellen Darstellung hat man durchaus Chancen, die Entscheidung zu seinen Gunsten zu gestalten, auch wenn der Klassenlehrer in einem Beratungsgespräch zuvor Zweifel an einer Gymnasialeignung äußerte.
Ist die Grundschulempfehlung bereits ergangen, kann man natürlich auch diese noch juristisch angreifen. In den letzten Jahren gab es zwar immer mal wieder Behauptungen der Schulämter, dass diese Entscheidungen nicht justiziabel seien, schlussendlich mussten sie sich aber auf eine Überprüfung einlassen.
Ich kann Sie mit meiner jahrelangen Erfahrung als Anwalt für Schulrecht natürlich auch nach Erlass einer Grundschulempfehlung gerne unterstützen. Bereits nach der alten Rechtslage bis 2011 gab es eine verbindliche Grundschulempfehlung, so dass ich auch für diesen Themenbereich über hinreichende Erfahrungen verfüge, welche zusätzlichen Argumente man anführen kann und wie man mit Schulämtern professionell kommuniziert.

Ich habe noch Fragen zur Grundschulempfehlung BW
Sind Sie unsicher und haben noch Fragen, rufen Sie mich gerne für eine Erstberatung an. Aus meiner jahrelangen Erfahrung mit Grundschulempfehlungen in Baden-Württemberg kann ich Ihnen gerne beratend helfen. Natürlich kann ich Ihren Fall auch gerne in ganz Baden-Württemberg übernehmen.

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